H-Zulassung ??? Übergangsvorschriften der StVZO !!!

Moderatoren: SqlMaster, T5owner, TripleT

Forumsregeln
Achtet bitte darauf, das Eure Beiträge einer Tatsachenbehauptung entsprechen oder Fakten aufzeigen.

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, deren Beweise zugänglich sind,

Dagegen ist ein Fakt im Sinne der Rechtsprechung ein tatsächlich bewiesener Zustand.

In Abgrenzung dazu ist eine Meinungsäußerung oder eine sonstige Wertung oder Prognose eine subjektive, nicht verifizierbare Äußerung.
Verzichtet auf Meinungsäußerungen zum Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung und dem unlauteren Wettbewerb durch Diskreditierung von Ware oder Dienstleistung.
Antworten
Benutzeravatar
69ShelbyGT500
Beiträge: 4061
Registriert: Mo 26. Mär 2007, 09:18
Clubmitglied: Nein
Fuhrpark: 69 Shelby GT500 Fastback - 428cj C6 - competion orange -
Mini Cooper MK IV
Kontaktdaten:

H-Zulassung ??? Übergangsvorschriften der StVZO !!!

Beitrag von 69ShelbyGT500 »

Steuer bei H-Zulassung 191,-- Euro. Egal welcher Hubraum

Bei Standard-Zulassung ich glaube € 25,36 pro 100 ccm; also ein 289er Motor mit 4,7ltr = € 1.191,92



Bei einer H-Zulassung sollte das Auto so nahe wie möglich am Auslieferungszustand / Originalzustand sein, doch wie wir inzwischen festgestellt haben, ist dies ein Begriff der von TÜV zu TÜV sehr weit ausgelegt wird,

Grobe Veränderungen, wie offene Auspuffanlagen oder vorne 185er, hinten 295er Bereifung sind ( hoffentlich ) nicht möglich.



Ein Oldie mit H-Zulassung ist in seiner Nutzung UNEINGESCHRÄNKT; im Gegensatz z.B. zu einer 07-er rote Nummer, die ja auch Privatpersonen beantragen können.



Jedoch verlangen die meisten Oldtimerversicherungen, dass im Haushalt ein normales Alltagsfahrzeug vorhanden sein muss ( Papa, Mutti, Frau, Freundin, Freund, Oma, Opa IM HAUSHALT )





Übergangsvorschriften der StVZO nach Datum sortiert:



Bei Erstzulassung vor 04.1952

§45 Abs.2 StVZO

Beliebige Lage des Tanks



Bei Erstzulassung ab 01.1956

§35c StVZO

Heizung bei geschlossenen Fahrzeugen



Bei Erstzulassung vor 01.04.1957

§22a Abs.1 Satz 17 StVZO

Winker / Blinker ohne Bauartgenehmigung



Bei Erstzulassung ab 01.04.1957

§22a Abs.1 Satz 3 StVZO

Sicherheitsglas mit Bauartgenehmigung ( Sicherheitsglas ist grundsätzlich Pflicht )



Bei Erstzulassung vor 07.1961

§35a Abs.10 StVZO

Vordersitze mit nichtselbstständiger Verriegelung



Bei Erstzulassung vor 07.1961

§39 StVZO

Fahrzeuge über 400kg ohne Rückwärtsgang



Bei Erstzulassung vor 01.07.1961

§53 Abs.2 StVZO

Einzelne Bremsleuchte am Fahrzeug



Bei Erstzulassung vor 07.1962

§38a Abs.1 StVZO

Fahrzeug ohne feste Diebstahlsicherung ( Lenkradschloss )



Bei Erstzulassung vor 07.1963

§35e Abs.3 StVZO

Hinten angeschlagene Türen ( Selbstmördertüren )



Bei Erstzulassung vor 07.1969

§47a Abs.1 StVZO

Befreiung vor der Abgasuntersuchung



Bei Erstzulassung vor 01.10.1969

§59 Abs.2 StVZO

Fahrgestellnummer auf separatem Schild



Bei Erstzulassung ab 01.10.1969

§59 Abs.2 StVZO

Fahrgestellnummerposition vorne rechts



Bei Erstzulassung vor 01.01.1970

§54 Abs.3 StVZO

Rotes hinteres Blinklicht



Bei Erstzulassung ab 01.01.1970

§53a Abs.4 StVZO

Generelle Nachrüstpflicht für Warnblinkanlage



Bei Erstzulassung vor 01.04.1970

§35 Abs.4 StVZO

PKW ohne Sicherheitsgurte an den Vordersitzen



Bei Erstzulassung vor 01.04.1974

§54 Abs.1a StVZO

Winker mit gelbem Blinklicht



Bei Erstzulassung vor 01.04.1974

§54 Abs.1a StVZO

Gelbe Pendelwinker



Bei Erstzulassung vor 10.1974

§43 Abs.2 StVZO

Fahrzeug ohne Abschleppöse



Bei Erstzulassung vor 01.10.1974

§22a Abs.1 Satz 18 StVZO

Leuchtmittel ohne Prüfzeichen



Bei Erstzulassung vor 01.05.1979

§35 Abs.4 StVZO

PKW ohne Sicherheitsgurte an den Rücksitzen



Bei Erstzulassung vor 01.01.1983

§53 Abs.2 StVZO

Einkammer Schlussleuchten



Bei Erstzulassung vor 01.01.1983

§53 Abs.2 StVZO

Kombiniertes Brems-Blinklicht



Bei Erstzulassung vor 01.01.1983

§53 Abs.2 StVZO

Gelbes Bremslicht



Bei Erstzulassung vor 01.1987

§52a Abs.2 StVZO

Fahrzeug ohne Rückfahrscheinwerfer



Bei Erstzulassung ab 01.01.1988

§35 Abs.4 StVZO

PKW Dreipunktgurte an den Rücksitzen



Und zum ABSCHLUSS noch einmal eine wichtige Umrechnungsformel:



1 KW = 1,36 PS = 1,358 DIN-PS = 1,425 SAE-PS = 1,341 hp

oder

1 PS = 0,735 KW = 0,999 DIN-PS = 1,048 SAE-PS = 0,986 hp





MFG
Mit freundlichen Grüssen

Ralf Martin Wurm
57072 Siegen
Tel.: ..49 (0)176 5350 2225
eMail : info@69ShelbyGT500.de

ABENTEUER AUTO: http://www.kabeleins.de/tv/abenteuer-au ... helby-clip
DER GEIGER: https://www.youtube.com/watch?v=WTAqe0qpfiA
Antworten

Zurück zu „Kaufberatung“