Steuer bei H-Zulassung 191,-- Euro. Egal welcher Hubraum
Bei Standard-Zulassung ich glaube € 25,36 pro 100 ccm; also ein 289er Motor mit 4,7ltr = € 1.191,92
Bei einer H-Zulassung sollte das Auto so nahe wie möglich am Auslieferungszustand / Originalzustand sein, doch wie wir inzwischen festgestellt haben, ist dies ein Begriff der von TÜV zu TÜV sehr weit ausgelegt wird,
Grobe Veränderungen, wie offene Auspuffanlagen oder vorne 185er, hinten 295er Bereifung sind ( hoffentlich ) nicht möglich.
Ein Oldie mit H-Zulassung ist in seiner Nutzung UNEINGESCHRÄNKT; im Gegensatz z.B. zu einer 07-er rote Nummer, die ja auch Privatpersonen beantragen können.
Jedoch verlangen die meisten Oldtimerversicherungen, dass im Haushalt ein normales Alltagsfahrzeug vorhanden sein muss ( Papa, Mutti, Frau, Freundin, Freund, Oma, Opa IM HAUSHALT )
Übergangsvorschriften der StVZO nach Datum sortiert:
Bei Erstzulassung vor 04.1952
§45 Abs.2 StVZO
Beliebige Lage des Tanks
Bei Erstzulassung ab 01.1956
§35c StVZO
Heizung bei geschlossenen Fahrzeugen
Bei Erstzulassung vor 01.04.1957
§22a Abs.1 Satz 17 StVZO
Winker / Blinker ohne Bauartgenehmigung
Bei Erstzulassung ab 01.04.1957
§22a Abs.1 Satz 3 StVZO
Sicherheitsglas mit Bauartgenehmigung ( Sicherheitsglas ist grundsätzlich Pflicht )
Bei Erstzulassung vor 07.1961
§35a Abs.10 StVZO
Vordersitze mit nichtselbstständiger Verriegelung
Bei Erstzulassung vor 07.1961
§39 StVZO
Fahrzeuge über 400kg ohne Rückwärtsgang
Bei Erstzulassung vor 01.07.1961
§53 Abs.2 StVZO
Einzelne Bremsleuchte am Fahrzeug
Bei Erstzulassung vor 07.1962
§38a Abs.1 StVZO
Fahrzeug ohne feste Diebstahlsicherung ( Lenkradschloss )
Bei Erstzulassung vor 07.1963
§35e Abs.3 StVZO
Hinten angeschlagene Türen ( Selbstmördertüren )
Bei Erstzulassung vor 07.1969
§47a Abs.1 StVZO
Befreiung vor der Abgasuntersuchung
Bei Erstzulassung vor 01.10.1969
§59 Abs.2 StVZO
Fahrgestellnummer auf separatem Schild
Bei Erstzulassung ab 01.10.1969
§59 Abs.2 StVZO
Fahrgestellnummerposition vorne rechts
Bei Erstzulassung vor 01.01.1970
§54 Abs.3 StVZO
Rotes hinteres Blinklicht
Bei Erstzulassung ab 01.01.1970
§53a Abs.4 StVZO
Generelle Nachrüstpflicht für Warnblinkanlage
Bei Erstzulassung vor 01.04.1970
§35 Abs.4 StVZO
PKW ohne Sicherheitsgurte an den Vordersitzen
Bei Erstzulassung vor 01.04.1974
§54 Abs.1a StVZO
Winker mit gelbem Blinklicht
Bei Erstzulassung vor 01.04.1974
§54 Abs.1a StVZO
Gelbe Pendelwinker
Bei Erstzulassung vor 10.1974
§43 Abs.2 StVZO
Fahrzeug ohne Abschleppöse
Bei Erstzulassung vor 01.10.1974
§22a Abs.1 Satz 18 StVZO
Leuchtmittel ohne Prüfzeichen
Bei Erstzulassung vor 01.05.1979
§35 Abs.4 StVZO
PKW ohne Sicherheitsgurte an den Rücksitzen
Bei Erstzulassung vor 01.01.1983
§53 Abs.2 StVZO
Einkammer Schlussleuchten
Bei Erstzulassung vor 01.01.1983
§53 Abs.2 StVZO
Kombiniertes Brems-Blinklicht
Bei Erstzulassung vor 01.01.1983
§53 Abs.2 StVZO
Gelbes Bremslicht
Bei Erstzulassung vor 01.1987
§52a Abs.2 StVZO
Fahrzeug ohne Rückfahrscheinwerfer
Bei Erstzulassung ab 01.01.1988
§35 Abs.4 StVZO
PKW Dreipunktgurte an den Rücksitzen
Und zum ABSCHLUSS noch einmal eine wichtige Umrechnungsformel:
1 KW = 1,36 PS = 1,358 DIN-PS = 1,425 SAE-PS = 1,341 hp
oder
1 PS = 0,735 KW = 0,999 DIN-PS = 1,048 SAE-PS = 0,986 hp
MFG
H-Zulassung ??? Übergangsvorschriften der StVZO !!!
Moderatoren: SqlMaster, T5owner, TripleT
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Achtet bitte darauf, das Eure Beiträge einer Tatsachenbehauptung entsprechen oder Fakten aufzeigen.
Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, deren Beweise zugänglich sind,
Dagegen ist ein Fakt im Sinne der Rechtsprechung ein tatsächlich bewiesener Zustand.
In Abgrenzung dazu ist eine Meinungsäußerung oder eine sonstige Wertung oder Prognose eine subjektive, nicht verifizierbare Äußerung.
Verzichtet auf Meinungsäußerungen zum Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung und dem unlauteren Wettbewerb durch Diskreditierung von Ware oder Dienstleistung.
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- 69ShelbyGT500
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H-Zulassung ??? Übergangsvorschriften der StVZO !!!
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Ralf Martin Wurm
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