Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

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Andreas Knittel
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Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von Andreas Knittel »

Hallo zusammen,
für die richtigen Profis ist die Frage sicher ganz schnell beantwortet.
Wie teilweise bekannt stehen wir kurz vor der Übernahme eines seit 2006 in Deutschland angemeldeten Ford Mustang mit H- Kennzeichen.
Nun die Frage, welche Unterlagen benötige ich bei der Ummeldung.
Die Zulassungsstelle in Marl schreibt hier nur allgemein:

Ein historisches Kennzeichen, auch als Oldtimerkennzeichen bezeichnet, kann insbesondere unter finanziellen Gesichtspunkten interessant sein. Denn Fahrzeuge, die mit historischem Kennzeichen zugelassen sind, unterliegen einer Pauschalbesteuerung. So liegt der Kraftfahrzeugsteuersatz für einen PKW bei 192 Euro jährlich und der für ein Kraftrad bei 47 Euro jährlich. Mit einem "H"-Kennzeichen kann auch jede Umweltzone befahren werden, ohne dass eine Umweltplakette vorhanden ist. Das Oldtimerkennzeichen kann seit Oktober 2017 auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Voraussetzung für die Zuteilung des Kennzeichens ist, dass der Tag der Erstzulassung Ihres Fahrzeuges (also nicht der Beginn der Baureihe oder das tatsächliche Baujahr) mindestens 30 Jahre zurückliegt. Des Weiteren muss gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur in einem Gutachten feststellen, ob das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden kann. Im Rahmen dieses Gutachtens ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt wird.



Für die Zuteilung des historischen Kennzeichens benötigen Sie:
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief,
    die Zulassungsbescheinigung Teil I oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein,
    die gestempelten Kennzeichenschilder des noch zugelassenen Fahrzeuges
    eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer), falls das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) ist,
    SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
    das Gutachten nach § 23 StVZO (s.oben),
    als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
    als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und die Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
    eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
    bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.
Was es noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Also benötigen wir auch das Gutachten nach § 23 StVZO (s.oben) oder ? das müsste der Vorbesitzer doch haben oder aufgrund einer Ummeldung auf einen anderen Besitzers neu erforderlich ?
Wer kann hier mal kurz helfen.

Im Internet habe ich gefunden, das durch den gültigen TÜV das Gutachten vorhanden ist...
Aber hier steht ja sehr viel....
Vielen Dank im Voraus.
Andreas
Man lebt nur einmal....und ein FORD Mustang hat eine tolle Geschichte....Baujahr 1966... Mustang und eigenes Geburtsjahr... das passt einfach gut zusammen....
torf
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Re: Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von torf »

Hallo Andreas,
in Deinem Fall ist das Fahrzeug ja noch zugelassen und besitzt ein "H". Du wirst es also nur ummelden müssen.
Gruß, Christoph
Viele Grüße aus MH, Christoph/ Torf

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WernerBiskup
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Re: Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von WernerBiskup »

Korrekt, zugelassen ist er ja noch, also mit Nummernschildern, Versicherungsnummer und den beiden Zulassungsbescheinigungen hin und ummelden. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmegenehmigung für die kleineren Kennzeichen nicht vergessen.

Hatte ich letztes Jahr bei einem anderen Oldtimer genauso gemacht.

Viele Grüße
Florian
bird

Re: Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von bird »

Dito. Einfach ummelden, wie jedes andere ganz normale Auto.
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Andreas Knittel
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Re: Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von Andreas Knittel »

Hallo,
Euch allen vielen Dank für die schnelle Rückantworten !
Ich hoffe das klappt am Samstag und dann nächste Woche mit der Ummeldung.
Ich habe mich für OCC/Provinzial entschieden, da ich dort alle Versicherungen habe und auch noch Vergünstigungen bekomme.
Ist 100 EUR im Jahr günstiger als beim ADAC, wo ich auch Mitglied bin !
Kennzeichen steht aber schon fest: GLA FM 66 H
Bist die Tage mal.
Andreas
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Re: Übernahme H-Kennzeichen des Vorbesitzers

Beitrag von torf »

wenn Du noch etwas Papier für ein kleines Kennzeichen benötigst, melde Dich.... ;).

Ich weiß nicht, wie es bei Euch in in Gladbeck gehandhabt wird... evtl. verhindert es ein Kuchenblech vorne.... :twisted:
Viele Grüße aus MH, Christoph/ Torf

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